FAQ - Häufige Fragen zum RKA

1. Was ist das RKA?

Das RKA, oder Register der Kommunikationsanbieter ist ein einheitliches Register, welches von der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen gemäß Art. 1 Absatz 6 Buchstabe a) 5-6 des Gesetzes Nr. 249 vom 31. Juli 1997 eingerichtet wurde, um die Transparenz und die Öffentlichkeit der Eigentümerverhältnisse zu fördern, damit die Anwendung der Bestimmungen im Bereich Kommunikationswesen, wie die Bestimmungen über das Fusionsverbot, die Informationsvielfalt oder die Begrenzung der Beteiligung von Drittgesellschaften, sichergestellt wird.


2. Wer muss sich im RKA eintragen?

Folgende Rechtssubjekte, die unter Art. 2 Abs. 1 der Bestimmungen über die Organisation und die Führung des RKA angeführt sind, sind zur Eintragung verpflichtet:

  1. Netzbetreiber
  2. Anbieter von Inhalten
  3. Anbieter von interaktiven TV-Diensten oder Diensten mit Zugangskontrolle
  4. Hörfunkanbieter
  5. Werbeunternehmen
  6. Produzenten und Verteiler von Hörfunk- und Fernsehprogrammen
  7. Staatliche Presseagenturen
  8. Herausgeber von Tageszeitungen, Zeitschriften oder Magazinen
  9. Herausgeber elektronischer Medien
  10. Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste
  11. Call Center

Dabei ist hervorzuheben, dass die Ausübung der eben genannten Tätigkeiten eine ausreichende, aber auch erforderliche Bedingung für die Eintragung ist: nur jene Rechtssubjekte, die diese Tätigkeiten ausüben, sind zur Eintragung im RKA angehalten.


3. Wie erfolgt die Eintragung im RKA?

Die Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen hat mit Beschluss Nr. 393/12/CONS die Obliegenheiten im Zusammenhang mit der digitalen Verwaltung des Register der Kommunikationsanbieter (RKA) durch jene ergänzt, die auf dem Portal des italienischen Verbundes der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern (impresainungiorno.gov.it) angeführt sind.

Im Anhang A zum Beschluss Nr. 666/08/CONS i.d.g.F. (Bestimmungen über die Organisation und die Führung des Registers der Kommunikationsanbieter, kurz "Registerbestimmungen") schreibt Artikel 13 ("Art der Mitteilungsübermittlung") Folgendes vor: "1. Die Mitteilungen an das Register nach den Art. 5, 8, 9, 10, 11 und 12 erfolgen ausschließlich über die Internetdienste auf der Internetseite www.roc.agcom.it bzw. im entsprechenden Nutzerbereich auf der Internetseite www.impresainungiorno.gov.it. 2. Die Obliegenheiten laut Anhang C des Beschlusses (Sonderabteilung des Registers für Rundfunkeinrichtungen auf italienischem Staatsgebiet) sind ausschließlich über die Internetdienste auf der Internetseite www.catastofrequenze.agcom.it bzw. im entsprechenden Nutzerbereich auf der Internetseite www.impresainungiorno.gov.it zu erfüllen. 3. Die nach diesem Beschluss Mitteilungspflichtigen können die genannten Obliegenheiten über die Dienste der erwähnten Internetseiten einer natürlichen Person überantworten. 4. Die Zertifizierungen nach Artikel 14 werden bis zur Einführung der digitalen Entrichtung der Stempelgebühren weiterhin auf Papier ausgestellt. Auf dem Portal können in einem einzigen Bereich zahlreiche Obliegenheiten der Unternehmen gegenüber der öffentlichen Verwaltung (Handels- Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer, Ministerium für Wirtschaftsförderung, Gesundheitsministerium und andere) erfüllt werden und bietet zahlreiche Hilfefunktionen beim Ausfüllen der Formulare des Registers der Kommunikationsanbieter, da automatisch auf die Daten zugegriffen wird, die die Unternehmen bereits dem Handelsregister mitgeteilt haben, das von den Handelskammern verwaltet wird.

Beachten Sie, dass das Portal www.impresainungiorno.gov.it auf der Grundlage der Informationen des zentralen Systems in der Lage ist, halbautomatisch Listen der Mitglieder der eingetragenen oder antragstellenden Betreiber zu erstellen. Unter Einhaltung der Bestimmungen nach Beschluss Nr. 666/08/CONS bedingt die Meldung über Mitglieder und Verwaltungsräte für den Anbieter die Pflicht, die Anträge nur in Bezug auf Änderungen zu prüfen und zu ergänzen, die Rechtssubjekte betreffen, die nicht im Handelsregister eingetragen bzw. nicht verpflichtet sind, ihre Gesellschaftsstruktur mitzuteilen.

Infolge des neuen Registersystems sind sämtliche Obliegenheiten, auch die Eintragungsanträge, digital über das Portal  impresainungiorno.gov.it abzuwickeln. Davon ist derzeit nur der Zertifizierungsantrag (Formular 17/RKA) ausgenommen, der bis zur Einführung der digitalen Entrichtung der Stempelgebühren weiterhin in Papierform abgewickelt wird.

Die neuen Dienste auf dem Portal impresainungiorno.gov.it sind ab dem 16. Oktober 2012 verfügbar.

Der Zugang zum neuen System des Registers der Kommunikationsanbieter und dem staatlichen Frequenzkataster ist lediglich über eine Bürgerkarte nach Art. 1 Buchstabe d) der Bestimmungen über die digitale Verwaltung (GvD Nr. 82 vom 7. März 2005) gestattet.

Die gesetzlichen Vertreter oder Eigentümer der eingetragenen Anbieter (bzw. die Antragsteller) sind daher ab dem 16. Oktober 2012 angehalten, sich mit einer Bürgerkarte für den Zugang zum Portal impresainungiorno.gov.it auszustatten.

Auch die Person, die zum Ausfüllen und zur Übermittlung der Meldungen an das Register der Kommunikationsanbieter oder an das Frequenzkataster bevollmächtigt ist, ist mit einer Bürgerkarte auszustatten.

Die Bürgerkarte ist ein rechtsgültiger elektronischer Personalausweis, der von öffentlichen Einrichtungen als Smartcard (im Kreditkartenformat) oder als USB-Stick ausgestellt wird. Zurzeit wird die Bürgerkarte von folgenden öffentlichen Einrichtungen ausgestellt (die sich ihrerseits auf eine akkreditierte Zertifizierungsstelle stützen):

Die Handelskammern aller italienischen Provinzen;
Die Lombardei für die in dieser Region ansässigen Bürger;
Friaul-Julisch Venetien, für die in dieser Region ansässigen Bürger;

Außerdem haben verschiedene Berufsverzeichnisse seit einiger Zeit die Bürgerkarte in ihren Mitgliedskarten integriert. Die Ausstellungsvoraussetzungen unterscheiden sich je nach Körperschaft. Für nähere Details können Sie sich direkt an diese wenden.

Das Portal impresainungiorno.gov.it umfasst entsprechende Dienste, über die die gesetzlichen Vertreter oder Eigentümer der Unternehmen sich als solche mit ihrer Bürgerkarte akkreditieren und andere Personen zum Ausfüllen und zur Übermittlung der Meldungen an das Register der Kommunikationsanbieter und das staatliche Frequenzkataster bevollmächtigen können (Dienst zur Erteilung einer Untervollmacht). Auch sie müssen sich zur Ausübung der übertragenen Vollmachten über das Portal impresainungiorno.gov.it mit einer Bürgerkarte ausstatten.


4. Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem RKA über die Bürgerkarte

Wie bekannt ist, hat die Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen mit Beschluss Nr. 393/12/
CONS die Obliegenheiten im Zusammenhang mit der digitalen Verwaltung des Registers der Kommunikationsanbieter (RKA) durch jene ergänzt, die auf dem Portal des italienischen Verbundes der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern (www.impresainungiorno.gov.it) angeführt sind.

Seit dem 16. Oktober 2012 erfolgt der Zugang zum neuen RKA-System also über das Portal bzw. indem man die einzelnen Formulare über das Portal der Aufsichtsbehörde abruft. Der Zugang zu den Formularen ist lediglich über die Bürgerkarte nach Artikel 1 Buchstabe d) der Bestimmungen über die digitale Verwaltung (GvD Nr. 82 vom 7. März 2005) gestattet. Dementsprechend haben sich die gesetzlichen Vertreter oder die Eigentümer der eingetragenen (oder antragstellenden) Kommunikationsanbieter, die anzeigepflichtigen natürlichen Personen (siehe Artikel 8 und 9 der Anlage A zum Beschluss Nr. 666/08/
CONS i.d.g.F.) und die mit dem Ausfüllen und der Übermittlung der Formulare an das Register der Kommunikationsanbieter beauftragten Sachbearbeiter mit einer Bürgerkarte für den Zugang zum Portal auszustatten. Die Bürgerkarte ist ein rechtsgültiger elektronischer Personalausweis und kann als solcher nur von einer öffentlichen Einrichtung als Smartcard (im Kreditkartenformat) oder als USB-Stick ausgestellt werden.


5. Bis wann hat die Eintragung zu erfolgen?

Der Eintragungsantrag muss innerhalb von 60 Tagen ab dem Beginn der eintragungsrelevanten Tätigkeit erfolgen. Sollte der Tätigkeitsbeginn an die Ausstellung der im Vorfeld genannten Befähigungsnachweise gebunden sein, läuft die Frist für die Eintragung in das Register ab der Ausstellung des Befähigungsnachweises.

Die Anbieter, für die die Eintragung verpflichtend ist, diese jedoch nicht innerhalb der festgelegten Frist beantragen, werden gemäß Art. 24 bestraft.


6. Wie erhält man eine Eintragungsbestätigung

Das Formular mit dem eine Eintragungsbestätigung beantragt wird, ist das Formular 17/RKA, welches im Amtsblatt und auf der in der vorhergehenden Frage angeführten Internetadresse heruntergeladen werden kann.

Der Bestätigungsantrag (Stempelmarke zu 16 EUR) gemäß Art. 15 des Beschlusses Nr. 666/08/CONS ist in Papierform zu übermitteln. Dem Antrag ist eine Ausfertigung eines gültigen Ausweises des gesetzlichen Vertreters des Unternehmens (oder des Eigentümers des Einzelunternehmens) beizulegen. Die Unterlagen sind mittels Einschreiben mit Rückschein an folgende Adresse zu übersenden:

Landesbeirat für das Kommunikationswesen
Dantestraße 9
39100 Bozen

Art. 14 Abs. 2 der Bestimmungen über die Organisation und Führung des RKA sieht jedenfalls vor, dass die Zuweisung der Eintragsnummer gemäß den geltenden Rechtsvorschriften mittels einer eidesstattlichen Erklärung der Bestätigung nachgewiesen werden kann.


7. Wie kann man die Löschung der RKA-Eintragung beantragen?

Der Antrag auf Löschung der Eintragung ist auf elektronischem Wege, binnen 30 Tagen ab dem Umstand, der die Löschung bedingt, zu stellen.


8. Was ist die JÄHRLCHE MITTEILUNG?

Es handelt sich dabei um die unter Art. 11 der Bestimmungen über die Organisation und Führung des RKA vorgesehene Mitteilung, mit der die im Register eingetragenen Anbieter die Unternehmensdaten aktualisieren, die sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrages vorgelegt haben.

  • Die eingetragenen Anbieter, die als Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften strukturiert sind, übermitteln innerhalb von 30 Tagen ab der Mitgliederversammlung, in der der Jahresabschluss genehmigt wird, die alljährliche Mitteilung, aktualisiert zum Datum ebendieser Versammlung.
  • Die übrigen Anbieter übermitteln die jährliche Mitteilung bis zum 31. Juli eines jeden Jahres (aktualisiert zu ebendiesem Datum).

Die jährliche Mitteilung muss alljährlich auf ausschließlich elektronischem Weg auf impresainungiorno übermittelt werden, auch wenn sich nichts verändert hat.


9. Muss das herausgegebene Blatt bei Gericht eingetragen werden?

Gemäß Art. 5 des Gesetzes Nr. 48 vom 8. Februar 1947 darf keine Zeitung oder Zeitschrift veröffentlicht werden, falls diese nicht bei der Geschäftsstelle jenes Gerichts eingetragen ist, in dessen Bezirk sie veröffentlicht wird.

Art. 16 des Gesetzes Nr. 62 vom 7. März 2001 sieht vor, dass die eintragungspflichtigen Kommunikationsanbieter von der Eintragungspflicht des eigenen Blattes bei Gericht befreit sind. Die Eintragung im RKA ist eine Voraussetzung für den Veröffentlichungsbeginn.

Wenn also der Herausgeber gleichzeitig auch der Eigentümer des Blattes ist, kann dieser von der obgenannten Möglichkeit Gebrauch machen und lediglich die Eintragung in das RKA beantragen. Auf diese Weise kann von der Eintragung des Blattes bei Gericht abgesehen werden.


10. Welche Zeitungen sind hinsichtlich der Erfassung der staatlichen Nachrichtenagenturen relevant?

Zur Einhaltung der Bestimmung unter Art. 2 Buchstabe g) in Bezug auf mindestens fünfzehn Tageszeitungen in fünf Regionen, sind die Tageszeitungen in Papierform oder die Tageszeitungen im Internet zu berücksichtigen, sowie die Rundfunknachrichten, wie Radio- oder Fernsehnachrichten.


11. Verfahren für die  Aktivierung eines WEB TV?

Zunächst muss man der Aufsichtsbehörde (AGCom) die Absicht mitteilen, eine derartige Tätigkeit beginnen zu wollen. Als nächsten Schritt muss man sich beim RKA (Register der Kommunikationsanbieter) anmelden. Schließlich werden die Inhalte erarbeitet. Auch wenn die Schaffung eines WEB TV recht einfach erscheint, ist auf ein dichtes und komplexes Regelwerk zu achten. Das erste Hindernis ist das Autorenrecht: Es wird wohl kaum ein Video ohne Hintergrundmusik bzw. ohne Bilder aus dem Internet geben.
Aus dem Internet können sich nämlich die content provider eine ganze Fülle an Inhalten holen, doch das ist nicht unproblematisch, denn die dort zur Verfügung stehenden Produkte werden meistens ohne jedwede Angabe veröffentlicht. In der Tat wird oft nicht präzisiert, dass es fast immer notwendig ist, die entsprechende Erlaubnis einzuholen.
Der letzte Schritt besteht im Erwerb der Autorenrechte; dabei sind die geltenden Bestimmungen zu beachten, insbesondere das Recht auf Vergessen - das auf jeden Fall eingehalten werden muss, will man sich Schwierigkeiten mit der Aufsichtsbehörde ersparen – und der Datenschutz, der oft durch die Ausübung des Informationsrechtes unter die Räder kommt.


12. Weiterführende Informationen

Bei Fragen oder Unklarheiten in Bezug auf das Register der Kommunikationsanbieter (RKA), die auf dieser Internetseite nicht behandelt werden, können Sie uns gern unter der Nummer 0471 946040 erreichen oder eine E-Mail an info@lbk-bz.org schicken.

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