Pressemitteilungen

Die Kontrollfunktionen des Landesbeirates für das Kommunikationswesen

Stellungnahme des Beirates zu seinen Kompetenzen bei der Kontrolle von Anfragen um Medienbeiträge des Landes

Aufgrund einer komplexen, in kurzer Folge mehrmals abgeänderten Gesetzesmaterie sind in letzter Zeit ungenaue und zum Teil sogar falsche Presseartikel erschienen, weshalb der Landesbeirat für das Kommunikationswesen (LBK) zu seinen Kontrollfunktionen im Zusammenhang mit Medienbeihilfen des Landes Südtirol wie folgt Stellung nimmt:

Die Gesuche um Medienbeihilfen (jährlich etwas weniger als 40 Ansuchen) vonseiten lokaler Radio- und Fernsehbetreiber sowie Onlinezeitungen werden beim Land eingereicht, welches auch die Berechnung der Beiträge vornimmt. Das Medienförderungsgesetz (Bestimmungen zum Kommunikationswesen und zur Rundfunkförderung) sieht vor, dass Eigenerklärungen in den Gesuchen ausreichen; dass somit zunächst keine Rechnungsbelege oder Lohnstreifen vorzulegen sind.

Kontrollen auf verschiedenen Ämterebenen

Nichtsdestotrotz braucht es Kontrollen, zumindest Stichprobenkontrollen. Und diese Kontrollen laufen auf verschiedenen Ämterebenen ab und zu unterschiedlichen Zeiten: Zunächst werden einige formale Kontrollen vorgenommen. Diese sind aufgeteilt auf das Land und auf den LBK.

Die formalen, vom LBK vorzunehmenden Vorabkontrollen beschrieb das zuständige Landesamt im Jahr 2021 folgendermaßen: „Es wird bestätigt, dass in Anbetracht der geltenden Bestimmungen, der Landesbeirat für das Kommunikationswesen zwar verpflichtet ist, die Richtigkeit der im Gesuch abgegebenen Erklärungen zu überprüfen, dies betrifft allerdings das Erfüllen von Seiten der Antragsteller der erforderlichen Voraussetzungen, um als Fernseh-, Radiosender oder Online-Nachrichtenportal eingestuft zu werden, und somit auf eine eventuelle Beitragsgewährung Anrecht zu haben. Was hingegen die Überprüfung weiterer Erklärungen betrifft, wie z. B. die Eintragung der antragstellenden Unternehmen in das Handelsregister oder jene, die das Ausmaß der Lohnkosten für Journalisten oder andere Mitarbeiter, die Zahlungen an Agenturen oder sonstige Dritte, die mit der Herstellung oder Verbreitung förderwürdiger Inhalte beauftragt werden, so ist dafür das Amt für Handel und Dienstleistungen im Rahmen der Bearbeitung der Gesuche oder im Verlauf der späteren Stichprobenkontrollen zuständig.“

Kriterien laut Landesmediengesetz

Die Kriterien des Landesmediengesetzes sind rigoros: „Der Landesbeirat für das Kommunikationswesen ist verpflichtet die vorgesehenen Überprüfungen innerhalb von 45 Tagen ab Erhalt des Antrages durchzuführen.“ (Art 4 bis, Punkt 3 der „Kriterien“)

Die Vorabkontrolle von knapp 40 Gesuchen muss der LBK also in 45 Tagen abwickeln. Spätere Stichprobenkontrollen finden nach Berechnung bzw. Auszahlung der Medienbeihilfen statt, wobei für die Ablehnung oder Gewährung das Land zuständig ist.

Das Förderungsgesetz Nr. 6/2002 besagt im Art. 10, Abs. 2: „Die Gewährung oder die Ablehnung des Beitrages wird von der Direktorin/vom Direktor der für Dienstleistungen zuständigen Landesabteilung, nach Einholen des Gutachtens des Beirates, verfügt.“

Der Beirat hat meistens – selbst wenn kein Gutachten bei ihm eingeholt wurde – den ihm zuerkannten Handlungsrahmen im Regelwerk ausgeschöpft und nicht selten auf Gesuche hingewiesen, die seiner Meinung nach vom Land einer Nachkontrolle zu unterziehen seien.

Die Kriterien zum Förderungsgesetz lauten nämlich: „Um die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Beiträge zu prüfen, führt die für die Dienstleistungen zuständige Landesabteilung Stichprobenkontrollen bei mindestens zehn Prozent der Unternehmen durch, deren Anträge genehmigt wurden. Die Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Kontrolliert wird zusätzlich in den Fällen, in denen es die Abteilung oder der Landesbeirat für das Kommunikationswesen für zweckmäßig erachten.“ (Kriterien zur Förderung lokaler Medienunternehmen, Art. 7, Abs 1)

Nachkontrollen in schriftlicher Form empfohlen

Der LBK hat in den vergangenen Jahren mindestens zweimal in schriftlicher Form auch eine eingehende Nachkontrolle von Radio Südtirol empfohlen, jenem Radio, das zwei Medien jüngst als dringend kontrollbedürftig bezeichneten. Dabei ist anzumerken, dass erst im vorigen Jahr dem Sender – eben aufgrund einer Nachkontrolle – der damalige Beitrag entzogen wurde. Die Nachkontrollen für das laufende Jahr haben noch nicht begonnen.

Der Beirat hat erst Ende Dezember aus der Presse erfahren, wer mit wieviel Beitrag zum Zuge kommt. Deshalb hätte er nicht eher seine Empfehlungen zu einer gezielten Kontrolle einzelner Beitragsempfänger abgeben können.

Um Missbrauch aber nach Möglichkeit schon im Vorfeld zu erschweren, hat das Land erst jüngst, im Sommer 2022, die Vorkontrollen etwas verschärft. So ist seit 2022 der LBK auch dafür zuständig, bei zehn Prozent der Antragsteller im Vorhinein zu überprüfen, ob sie genügend förderwürdige Inhalte, d. h. südtirolrelevante Inhalte, publizieren. Die Kontrolle hat allerdings zu geschehen, bevor dem LBK bekannt ist, welche Medien das Land letztendlich zur Förderung zulassen wird.

Dementi einer Zeitungsmeldung

Zum Abschluss sei noch eine Zeitungsmeldung dementiert, wonach im Jahr 2016 ein Radiounternehmen bevorzugt worden wäre. Richtig ist, dass der LBK durch die Ablehnung einer exorbitant hohen Beitragsforderung seitens Radio Südtirol dem Land eine ungerechtfertigte Beitragszahlung von ca. 290.000 an dieses Radiounternehmen erspart hat. Ein Vergleich macht deutlich: Dem meistgehörten Lokalradio wurden 2016 210.000 Euro an Landesbeitrag zugesprochen.

LBK

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