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Verfassungsgericht stoppt Landesbeiträge für private Rundfunk- und Online-Medien

Urteil vom 4. Juli erklärt zwei Punkte des LG 22/2013 für verfassungswidrig.

Ein Verfassungsgerichtsurteil vom 4. Juli 2014 erklärt das Landesgesetz der Regierung Durnwalder zur Förderung des Rundfunkwesens in zwei Punkten für verfassungswidrig: Zum Einen sei es nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, dass nur Redaktionen mit Sitz bzw. Hauptredaktion in Südtirol zur Förderung zugelassen werden. Diese Einschränkung verstoße gegen den  Gleichbehandlungsgrundsatz.   Redaktionen, die in Südtirol ausstrahlen, aber ihren Sitz in anderen Provinzen bzw. im Ausland haben, dürfen laut Verfassungsgericht nicht von Fördermaßnahmen ausgeschlossen werden.

Zum Zweiten sei es nicht möglich, die Mittel für die Rundfunkförderung aus dem Reservefonds des Landes zu schöpfen. Das Verfassungsgericht war von der römischen Regierung angerufen worden, die die beiden Punkte des Landesgesetzes Nr. 11/2013 angefochten hatte. Es handelt sich um die Artikel 20 und 21 des Gesetzes. Das entsprechende Urteil des Verfassungsgerichts wurde am 4. Juli hinterlegt.

Durch dieses Urteil wird die Behandlung der Beitragsgesuche der privaten TV-, Radio- und Online-Medien sicherlich verzögert. Zum Ablauf des Einreichetermins, dem 15. Juni 2014, hatten 23 Südtiroler Medienunternehmen beim Kommunikationsbeirat in Bozen Gesuche um Beiträge eingereicht. Es handelt sich um 15 deutschsprachige Radiosender, zwei deutsche Online-Portale, zwei TV-Unternehmen, 2 italienische Radios, und zwei ladinische Radiosender. Für die Medienförderung wollte die Landesregierung maximal eine Million Euro bereitstellen.

MC

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