Pressemitteilungen

Bestimmungen zu Meinungsumfragen

Der Kommunikationsbeirat erinnert Medien und Meinungsforscher an die Regeln, die bei Veröffentlichung von Meinungsumfragen zu beachten sind.

Im Hinblick auf zwei wichtige Wahlgänge im kommenden Jahr und ganz allgemein im Hinblick auf eine immer größere Wichtigkeit von Meinungsumfragen möchte der Landesbeirat für Kommunikationswesen alle Medien und Meinungsforschungsinstitute auf die Vorschriften hinweisen, die bei der Veröffentlichung von Meinungsumfragen aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen und der Verordnung der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen Nr. 256/10/CSP vom 9. Dezember 2010 beachtet werden müssen.

Die Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen (Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni) hat die Regionalbeiräte für Kommunikationswesen – in unserem Fall den Landesbeirat für Kommunikationswesen – damit beauftragt, die Einhaltung der Bestimmungen bei der Veröffentlichung von Umfragen zu überwachen.

Es gilt ein allgemeines Verbot für alle Medien, in den letzten 15 Tagen vor einem Wahlgang Meinungsumfragen zu veröffentlichen ("par condicio"-Gesetz und Art. Nr. 7 des obgenannten Reglements).

Unabhängig von Wahlkampfzeiten gelten bei der Veröffentlichung von Meinungsumfragen jederzeit die Vorschriften, die im Reglement der Aufsichtsbehörde vom 9. Dezember 2010 unter Art. Nr. 4 angegeben sind. Folgende Angaben dürfen bei der Veröffentlichung (in den Printmedien in einem eigenen "Kasten", im Fernsehen mit einer Grafik und im Hörfunk mit einer entsprechenden Auflistung) nie fehlen:

  • das Umfrageinstitut, das die Umfrage durchgeführt hat
  • der Name des Auftraggebers und des Ankäufers
  • das Gebiet innerhalb welchem die Meinungsumfrage erfolgte
  • die Anzahl der befragten Personen, die Anzahl oder der Prozentsatz der Personen, die keine Antwort gaben oder durch andere ersetzt wurden
  • der Zeitraum innerhalb welchen die Umfrage durchgeführt wurde
  • die Adresse bzw. die Internetseite, der das genaue Ergebnis der Umfrage (siehe Art. 5) entnommen werden kann

Das Meinungsinstitut, das die Umfrage durchführt, ist verpflichtet, je nach Art der Umfrage, dem Ministerratspräsidium bzw. der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen (siehe Art. Nr. 3, Abs. 3 des Reglements vom 9. Dezember 2010) die Umfrageergebnisse zu übermitteln.

Wir stehen jederzeit für evtl. weitere Informationen zur Verfügung.

AM

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