Mitteilungen

Werbung der öffentlichen Verwaltungen - Verlegung der Einsendefrist

Die Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen hat für das Jahr 2016 eine Verlegung der Einsendefrist für die Mitteilung der Daten im Sinne des Art. 41 des Gesetzesdekrets vom 31. Juli 2005, Nr. 177 (TUSMAR) festgelegt. Außerdem wurden das entsprechende Formular, sowie die Übermittlungsmodalitäten abgeändert.

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